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   VGH Baden-Württemberg, 18.07.1984 - 3 S 976/84   

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VGH Baden-Württemberg, 18.07.1984 - 3 S 976/84 (https://dejure.org/1984,4024)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.07.1984 - 3 S 976/84 (https://dejure.org/1984,4024)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. Juli 1984 - 3 S 976/84 (https://dejure.org/1984,4024)
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Wird zitiert von ... (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 13.08.2008 - 3 S 1668/07

    Abstandsfläche bei gestuft oder versetzt errichteten Bauwerken

    Für die Frage, ob sonstige bauliche Anlagen im Sinne des § 5 Abs. 9 LBO höher sind als 2, 50 m, kommt es bei gestuft oder versetzt errichteten Bauwerken auf eine an den Schutzzwecken der Abstandsflächenvorschriften (Besonnung, Belichtung, Belüftung) orientierte natürliche Betrachtungsweise an (im Anschluss an das Urteil des Senats vom 18.07.1984 - 3 S 976/84 -).

    Nur diese Betrachtungsweise wird aber auch materiell-rechtlich dem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 9 LBO gerecht, der bauliche Anlagen, von denen eine Wirkung wie von Gebäuden ausgeht, dem Regime des Abstandsflächenrechts unterwerfen will (vgl. Urteil des Senats vom 18.07.1984 - 3 S 976/84 - siehe auch § 6 Abs. 1 Satz 2 der Musterbauordnung).

    Dass insoweit auf eine natürliche Betrachtungsweise abzustellen ist, liegt auf der Hand und entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu der Vorgängervorschrift des § 6 Abs. 8 LBO 1983 (vgl. Urteil des Senats vom 18.07.1984, a.a.O., UA S. 4 zu zwei nebeneinander errichteten Werbeanlagen, die insgesamt, nicht aber jede für sich, die zulässige Wandfläche von 25 m2 überschritten haben).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.01.2012 - 5 S 2233/11

    Abstandsflächeneinhaltung aufgrund von BauO BW 2010 § 6 Abs 1 S 1 Nr 3;

    29 Die Regelung des § 5 Abs. 9 LBO a.F. findet aber nur Anwendung, wenn beide Maße überschritten sind, m.a.W. braucht eine bauliche Anlage, welche - wie hier - nur eines dieser Maße überschreitet, keine eigene Abstandsfläche einzuhalten (vgl. Urt. v. 18.07.1984 - 3 S 976/84 -, BWVPr. 1984, 257; Urt. v. 08.05.1985 - 3 S 63/85 -, VBlBW 1986, 23; Urt. v. 01.06.1994 - 3 S 2617/92 -, VGHBW-Ls 1994, Beilage 8, B8, juris, Urt. v. 13.03.2008 - 8 S 15/07 -, BauR 2008, 1585).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.02.2009 - 3 S 2875/08

    Umfang der nachbarschützenden Wirkung von BauO BW § 6 Abs 1 S 4; Verstöße gegen

    Dies gilt auch dann, wenn man der Wandfläche des Nebenraums wegen des nach außen einheitlichen Erscheinungsbildes (vgl. dazu Urteil des Senats vom 18.07.1984 - 3 S 976/84 - Sauter, a.a.O., § 5 RdNr. 112) noch die unmittelbar anschließende "Wandscheibe" von 1 m Länge hinzurechnen wollte.
  • VGH Baden-Württemberg, 14.08.1997 - 5 S 1252/96

    Nachbarschutz: zur baulichen Anlage und zur Einhaltung von Abstandsflächen

    Allerdings ist bei der Beurteilung dieser Voraussetzung wegen des unmittelbaren baulichen Zusammenhangs der drei Anlagenteile untereinander deren Gesamtgröße zugrunde zu legen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.07.1984 - 3 S 976/84).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.2008 - 8 S 15/07

    Zur Zulässigkeit einer Werbeanlage in der Abstandsfläche - hier: § 6 Abs. 6 Nr. 2

    Derartige Wirkungen nahm die Rechtsprechung aber erst bei einer Überschreitung beider Maße an und hob dabei maßgeblich auf die sprachliche Formulierung der Vorschrift ("und") ab (vgl. grundlegend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.7.1984 - 3 S 976/84 - BWVPr. 1984, 257; ferner: Urteil vom 8.5.1985 - 3 S 63/85 - VBlBW 1986, 23 und Urteil vom 1.6.1994 - 3 S 2617/92 -).
  • VG Stuttgart, 06.06.2003 - 19 K 1236/02

    Ablehnung des Baues einer freistehenden Werbetafel

    Da beide Plakatwände bündig nebeneinander stehen sollen, müssen sie als eine bauliche Anlage betrachtet werden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.7.1984, - 3 S 976/84 -, juris).
  • VG Sigmaringen, 02.09.2003 - 9 K 770/02

    Werbeanlage auf Bauverbotsfläche - Abstandsfläche

    Grundsätzlich gehören zu den hier genannten baulichen Anlagen auch Werbeanlagen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.07.1984 - 3 S 976/84 -).
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